EAS 2029
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einer italienischen konzernzugehörigen Gesellschaft einen Vertrag über die Gestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, dann ist vorweg im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob in einem solchen Fall die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin bei der italienischen Kapitalgesellschaft gegeben sind, oder ob die österreichische Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet die Rolle eines Arbeitgebers übernommen hat. Hierbei handelt es sich um Sachverhaltsbeurteilungen, die nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren wahrgenommen werden können.
Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsgestellungsverhältnis zwischen der italienischen und der österreichischen Gesellschaft vor und hält sich der italienische Geschäftsführer weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Österreich auf, dann ist nicht nur die nach Italien fließende Gestellungsvergütung gemäß Art. 7 DBA-Italien, sondern es sind auch die von der italienischen Gesellschaft an den Geschäftsführer gezahlten Lohnbezüge gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Italien ("183-Tage-Klausel") in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Wenn auch auf italienischer Seite die italienische Gesellschaft als einziger Arbeitgeber des Geschäftsführers gewertet wird, dann verpflichtet das Abkommen Österreich zu dieser Steuerfreistellung unabhängig davon, ob der italienische Dienstnehmer für die "Österreich-Bezüge" in Italien eine Pauschalbesteuerung erwirken kann oder nicht.
Eine andere Betrachtung wäre nur dann anzustellen, wenn die Vereinbarung zwischen den beiden Kapitalgesellschaften nicht als Arbeitsgestellungsvertrag, sondern als Dienstleistungsvertrag zu werten wäre. In diesem Fall würde die italienische Konzerngesellschaft nicht eine "Passivleistung" (Zurverfügungstellung des Mitarbeiters), sondern eine "Aktivleistung" (Besorgung der Geschäftsführung durch ihren Mitarbeiter) erbringen. Dies hätte zur Folge, dass die Räumlichkeiten, die dem italienischen Geschäftsführer in Österreich zur Verfügung gestellt werden, eine Betriebstätte der italienischen Gesellschaft darstellen, sodass aus diesem Grund die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien nicht zur Anwendung käme; dies wiederum würde bewirken, dass die italienische Gesellschaft hinsichtlich der auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Lohnbezüge in Österreich lohnsteuerpflichtig wäre.
24. April 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Geschäftsführergestellung, Arbeitskräftegestellung, Gestellung, Arbeitgeberfunktionen, Geschäftsführer, 183-Tage-Klausel, Pauschalbesteuerung, Dienstleistungsvertrag, Betriebstätte |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 |