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Konzernversetzung in das Ausland mit Rückkehroption

BMFE 245/2-IV/4/0226.8.20022002

EAS 2106

Schließt eine inländische Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns mit einem ihrer Dienstnehmer einen Vertrag, auf Grund dessen dieser Dienstnehmer künftig für eine ausländische Konzerngesellschaft tätig werden soll (mit der er allerdings zu diesem Zweck einen gesonderten Dienstvertrag abschließt) und geht die inländische Gesellschaft in ihrem Vertrag neben der Einräumung einer Rückkehroption die Verpflichtung zur Leistung von Differenzzahlungen zu den Bezügen der ausländischen Gesellschaft ein, dann hängt die steuerliche Beurteilung einer solchen Gestaltung maßgebend davon ab, ob auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von zwei simultan bestehenden Dienstverträgen ausgegangen werden kann: einer der zur ausländischen Tochtergesellschaft besteht und eine angemessene Abgeltung der ihr gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen vorsieht und ein zweiter, der in angemessener Weise den Wert abgilt, den sich das inländische Konzernunternehmen aus einer als sicher einzustufenden Rückkehr des Dienstnehmers für das eigene Unternehmen berechtigterweise erhofft.

Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht im ministeriellen EAS-Verfahren klären. Denn sollte es beispielsweise so sein, dass nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit einer künftig wertvolleren Mitarbeit des Dienstnehmers im inländischen Unternehmen gerechnet werden kann, dann müsste der "Differenzaufwand" bei Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes an die ausländische Tochtergesellschaft weiterbelastet werden, da diesfalls die inländische Gesellschaft keinen Nutzen aus dem Zusatzvertrag ziehen würde und daher offensichtlich eine zusätzliche Abgeltung der zugunsten der ausländischen Tochtergesellschaft erbrachten Arbeitsleistung vorliegt (geschieht dies nicht, würde eine verdeckte Gewinnausschüttung an die ausländische Muttergesellschaft vorliegen). Eine solche Beurteilung hätte dann Folgekonsequenzen auch im Bereich der Lohnabzugsbesteuerung.

Ist es aber tatsächlich so, dass das steuerliche Dienstverhältnis zur inländischen Gesellschaft in einer Weise aufrecht bleibt, dass die Auslandstätigkeit als im inländischen Firmeninteresse gelegene Fortbildungsaktivität aufzufassen ist, dann bleibt der Dienstnehmer mit den "Differenzbeträgen" weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Die Steuerpflicht gründet sich bei Wohnsitzaufgabe im Inland auf den Verwertungstatbestand des § 98 Z 4 EStG 1988. Denn die körperschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit bei der Gewinnermittlung setzt voraus, dass die Arbeit des Mitarbeiters dem inländischen Arbeitgeber Nutzen bringt und daher von ihm verwertet wird. Im Übrigen spricht die Vermutung für eine Verwertung nichtselbständiger Arbeit im Inland, wenn von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn ins Ausland geleistet wird (EStR 2000 Rz 7959 und VwGH 20.10.1982, 81/13/0083).

Sollte allerdings die Entsendung in einen DBA-Partnerstaat erfolgen, mit dem im DBA eine OECD-konforme Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unselbständiger Arbeit vorgesehen ist (dazu zählt ab 1. Jänner 2002 auch Indien), dann könnte bei Nachweis einer Ansässigkeit im DBA-Partnerstaat in Österreich Steuerentlastung (Freistellung oder Steuerrückerstattung) in Anspruch genommen werden. Ein von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellter Ansässigkeitsnachweis ist in Fällen dieser Art unverzichtbar, da im Fall von Expatriates der andere Staat oft keine Ansässigkeit im Sinn des DBA als gegeben annimmt und in diesem Fall - bei fehlender Ansässigkeit auch in Österreich - das DBA nicht zur Anwendung kommt.

26. August 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

wirtschaftliche Betrachtungsweise, simultan bestehende Dienstverträge, verdeckte Gewinnausschüttung, Ansässigkeitsnachweis

Verweise:

VwGH 20.10.1982, 81/13/0083

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