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Indische Fleischverarbeitungsleistungen durch eine luxemburgische Gesellschaft

BMFK 1/30-IV/4/0226.8.20022002

EAS 2107

Schließt ein inländischer Fleischbearbeitungsbetrieb mit einer luxemburgischen Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen nunmehr die luxemburgische Gesellschaft durch die von ihr unter Vertrag genommenen Arbeitskräfte das Zerteilen und Entbeinen der Fleischstücke übernimmt, dann ist aus steuerlicher Sicht vorweg zu prüfen, ob dieses Sachverhaltsbild mit der wirtschaftlichen Realität in Übereinstimmung steht. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Arbeitskräfte des luxemburgischen Unternehmens die bisherigen Dienstnehmer des österreichischen Betriebes sind oder wenn Verdacht auf Briefkasteneigenschaft der luxemburgischen Gesellschaft aufkommt oder wenn die luxemburgische Gesellschaft in wirtschaftlicher Realität lediglich die Funktion eines Arbeitskräftevermittlers einnimmt usw.

Handelt es sich hingegen bei dem luxemburgischen Unternehmen tatsächlich um eine operative Gesellschaft, die sich auf Lohnverarbeitung vor Ort international spezialisiert hat, dann spricht die Vermutung dafür, dass diese Arbeit im Inland unter Nutzung einer inländischen Betriebstätte abgewickelt wird. Österreich schließt sich hier der Rechtsprechung der deutschen Finanzgerichte an : Benutzen darnach Arbeitskolonnen ausländischer Subunternehmer bei ihren Tätigkeiten im Inland Arbeitstische, die ihnen der inländische Auftraggeber zur Verfügung stellt, kann dies zur Annahme einer inländischen Betriebstätte des ausländischen Subunternehmens und damit zur beschränkten Steuerpflicht führen (siehe STEUER-TELEX, Peter Deubner-Verlag, Köln, Nr. 10/2001 S. 147 und die dort zitierten Entscheidungen der Finanzgerichte in Münster, Rheinland-Pfalz und Düsseldorf; alles Fälle aus der Fleischbearbeitungsbranche).

 

26. August 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964

Schlagworte:

wirtschaftliche Betrachtungsweise, Briefkastengesellschaft, luxemburgische Gesellschaft, Lohnverarbeitung

Stichworte