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Einseitige Dehnung des Arbeitgeberbegriffes im DBA-Norwegen

BMFK 947/1-IV/4/018.1.20022002

EAS 1977

Übernimmt ein als Konsulent im Bereich Prozessleittechnik selbständig tätiger Diplomingenieur im Herbst 1999 den Auftrag zur Mitwirkung an der Inbetriebnahme einer Anlage bei einer norwegischen Firma und wird diese Mitwirkung Ende Dezember 2000, also nach mehr als 12 Monaten, beendet, dann wird Norwegen nicht entgegengetreten werden können, wenn es darin die Mitwirkung an einer Bauausführung in Norwegen erblickt. Der Umstand, dass diese Mitwirkung als Subauftragnehmer eines anderen (von dem norwegischen Unternehmen unmittelbar beauftragten) Unternehmens erfolgt, würde daran nichts ändern; auch dann nicht, wenn die Subaufträge in sukzessiver Aufeinanderfolge von zwei Auftraggebern erteilt worden sind. Nur dann, wenn Teile der remunerierten Tätigkeit nicht auf norwegischem Staatsgebiet, sondern in Österreich ausgeführt worden wären, müsste eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden.

Die (bekannte) Argumentation der norwegischen Steuerverwaltung, der Arbeitgeberbegriff des Artikels 15 gestatte es, auch in Fällen der vorliegenden Art das norwegische Unternehmen als "Arbeitgeber" aller bei einer Anlagenerrichtung mitwirkenden Personen anzusehen, ist aus österreichischer Sicht durch das Abkommen nicht gedeckt. Sollte daher für den selbständig tätigen österreichischen Diplomingenieur kein Fall einer "Mitwirkung an einer Bauausführung" vorliegen, könnte der Problemfall nur im Rahmen eines österreichisch-norwegischen Verständigungsverfahrens behoben werden.

Wenn das zuständige österreichische Finanzamt die Steuerberechtigung Norwegens wegen Mitwirkung an einer norwegischen Bauausführung anerkennt und darin eine neu hervorgekommene Tatsache erblickt, dann kann die Veranlagung 1999 im Wiederaufnahmsweg der Rechtslage angepasst werden, anderenfalls wäre eine Bescheidkorrektur auf der Grundlage von § 299 Abs. 4 BAO vorzunehmen.

08. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
§ 299 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Konsulent, Mitwirkung an einer Bauausführung, Bauausführung, Subauftragnehmer, remunerierte Tätigkeit, Aufteilung der Besteuerungsrechte, Arbeitgeberbegriff, Verständigungsverfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens

Stichworte