EAS 1972
Die Frage, ob sich im Fall einer Doppelansässigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit im Sinn des maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder im DBA-Partnerstaat befunden hat, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht mit Bindungswirkung für die Abgabenhörden der ersten Instanz in einem ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Im Fall eines russischen Staatsbürgers, der mit einer Russin verheiratet ist, der aus einer nichtselbständig leitenden Funktion in Russland ein Mehrfaches dessen verdient, was er aus einer gleichzeitig in Österreich ausgeübten Geschäftsführertätigkeit erzielt, und der sich durchwegs wesentlich länger in Russland als in Österreich aufhält (nur etwa 70 Aufenthaltstage jährlich in Österreich), spricht das Gewicht dieser Gegebenheiten jedenfalls für eine Ansässigkeit in Russland. Der Umstand, dass im Oktober 2001 der russische Wohnsitz aufgegeben und ein Zuzug nach Österreich erfolgt ist, kann für sich alleine betrachtet in einem derartigen Fall keine Rückwirkung auf die Ansässigkeitsbeurteilung davor entfalten. Auch dann nicht, wenn vor dem Zuzug nach Österreich die Anteile an einer russischen Gesellschaft verkauft worden sind und das Besteuerungsrecht an dem hierbei erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 12 DBA-UdSSR dem (damaligen) Ansässigkeitsstaat, sonach Russland, zusteht.
08. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Doppelansässigkeit, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeit, Geschäftsführertätigkeit, Wohnsitzaufgabe, Zuzug |