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Abkommenswidrige Haftungsinanspruchnahme eines deutschen Auftraggebers durch sein deutsches Finanzamt

BMFB 853/1-IV/4/012.1.20022002

EAS 1975

Erbringt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für einen deutschen Auftraggeber an dessen Messeständen in Deutschland Kellnertätigkeiten und Reinigungsarbeiten und besorgt er zusätzlich die musikalische Unterhaltung der Messebesucher, dann steht das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen einer Haftungsinanspruchnahme des deutschen Auftraggebers für einen unterlassenen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 dEStG entgegen.

Der diesbezügliche Haftungsbescheid des deutschen Finanzamtes, der sich in seiner Begründung darauf beruft, dass Vergütungen an einen "Künstler" bezahlt wurden, ist bei diesen Sachverhaltsgegebenheiten nicht abkommenskonform ergangen. Denn im Rahmen der österreichisch-deutschen Konsultationen vom 16. Juni 2000 (AÖFV. Nr.200/2000) wurde übereinstimmend zwischen den beiden Steuerverwaltungen festgestellt, dass bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" eine Künstlereigenschaft nur im Fall von "Medien-Persönlichkeiten" gegeben ist, d.h. nur dann, wenn der Musiker durch Auftritt oder Darbietungen in Rundfunk oder Fernsehen eine überörtliche Bekanntheit erreicht hat. Unter diesen rechtlichen Gegebenheiten kann daher auf deutscher Seite an den gegenständlichen Einkünften kein Besteuerungsrecht geltend gemacht werden, da dieses im gegebenen Zusammenhang nach Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland nur bei Einkünften eines "Künstlers" vorgesehen ist.

Es wird empfohlen, das deutsche Finanzamt unter Hinweis auf die voliegende EAS-Auskunft um DBA-konforme Steuerentlastung zu ersuchen. Sollte eine Entlastung auf diese Weise ("im kurzen Weg") nicht erwirkt werden können, müsste zur Herbeiführung eines abkommenskonformen Rechtszustandes ein Verständigungsverfahren gemäß Artikel 19 DBA-Deutschland eingeleitet werden.

02. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

abkommenswidrige Haftungsinanspruchnahme, deutscher Auftraggeber, deutsches Finanzamt, Messestand, Kellnertätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Haftungsbescheid, Künstler, Unterhaltungsmusik, Steuerentlastung, Verständigungsverfahren

Stichworte