EAS 2004
Nimmt ein österreichischer Transportunternehmer in Deutschland ansässige Fahrer für internationale Transporte in seine Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten (insb. anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des Abs. 2 ist in einem derartigen Fall nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist (EAS 867 und EAS 1628).
Durch Artikel 15 des DBA-Deutschland 2000 tritt hinsichtlich dieser Gegebenheiten keine Änderung ein. Das neue Abkommen ist im Übrigen noch nicht ab 1. Jänner 2002 anzuwenden, da der für das Inkrafttreten erforderliche Austausch der Ratifikationsurkunden noch nicht stattgefunden hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann erwartet werden, dass das neue Abkommen ab 1. Jänner 2003 anwendbar sein wird.
01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: