EAS 1628
Nimmt ein österreichischer Transportunternehmer in Ostdeutschland ansässige Fahrer für internationale Transporte in seine Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten (insb. anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des Abs. 2 ist in einem derartigen Fall nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist.
Es muss in Fällen dieser Art für Nachweise gesorgt werden, mit denen dargelegt werden kann, dass die Lohnsteuerfreistellung in Österreich durch die Vorschriften des DBA-Deutschland gedeckt ist. Hiezu muss dem österreichischen Arbeitgeber jedenfalls eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Fahrer vorliegen. Als Nachweis für die sachgerechte Bezugsaufteilung zwischen Österreich und Deutschland kann weiters eine Kopie über die korrespondierende steuerliche Erfassung in Deutschland dienen.
28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Eine ähnlich gelagerte Anfrage wurde unter EAS.867 in ähnlichem Sinn beantwortet. Allerdings wurde dort noch nicht auf das Erfordernis einer Nachweisvorsorgepflicht hingewiesen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel |
Verweise: |