EAS 2008
Gründet eine britische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Niederlassung, in der ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer beschäftigt wird, der sich rund 80 Tage pro Jahr in Großbritannien beruflich aufhält, dann ist Großbritannien im Recht, wenn es sich darauf beruft, dass jene Gehaltsteile, die auf die Tätigkeit in Großbritannien entfallen, der britischen Besteuerung unterliegen. Wenn hierbei die britische Steuerverwaltung den britischen Anteil mit 80/365 (und nicht - bei Annahme von 220 Arbeitstagen pro Jahr - mit 80/220) berechnet, so wird dem unter den gegebenen Umständen von österreichischer Seite Nichts entgegen zu halten sein.
Unrichtig ist aber die Schlussfolgerung, dass in Österreich nur der verbleibende Teil des Jahresgehaltes der Besteuerung unterliegt, da im Verhältnis zu Großbritannien nicht das Befreiungssystem, sondern das Anrechnungssystem angewendet wird. Daher unterliegt das gesamte Jahreseinkommen des Dienstnehmers der inländischen Lohnabzugsbesteuerung und es kann im Rahmen der Jahresveranlagung die britische Steuer auf die österreichische angerechnet werden.
03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |