EAS 2024
Hat eine österreichische Handelsgesellschaft Tochtergesellschaften in Budapest und Warschau gegründet und nimmt der Prokurist der österreichischen Gesellschaft auch Geschäftsführungsfunktionen der beiden Ost-Gesellschaften wahr (ohne in ein steuerliches Dienstverhältnis zu diesen Ost-Gesellschaften zu treten), dann unterliegen seine Gesamtbezüge der ausschließlichen österreichischen Besteuerung; dies ungeachtet des Umstandes, dass eine Weiterbelastung der Bezüge insoweit an die Ost-Gesellschaften zu erfolgen hat, als diese aus der Tätigkeit des Prokuristen Nutzen ziehen.
Der Umstand, dass sich der Prokurist rund 60 Tage in Ungarn und 24 Tage in Tschechien und Slowenien aufhält, lässt keine Besteuerungsrechte der genannten Staaten aufleben.
Eine besondere Situation ist allerdings im Verhältnis zu Polen gegeben. Artikel 15 Abs. 2 lit. c des österreichisch-polnischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht vor, dass dann, wenn Dienstnehmer von einem österreichischen Unternehmen für länger als 1 Jahr nach Polen entsandt werden, das Lohnbesteuerungsrecht von Österreich auf Polen übergeht. Wird der österreichische Prokurist allerdings stets nur für Zeiträume von etwa 10 Tagen pro Monat von seinem österreichischen Arbeitgeber nach Polen entsandt, dann könnte die laufende Rückkehr nach Österreich jeweils als Unterbrechung des Polen-Aufenthaltes gewertet werden. Der Umstand, dass bislang Polen kein Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Bezügen geltend gemacht hat, spricht dafür, dass auch die polnische Steuerverwaltung dieser Abkommensauslegung folgt.
03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte: | Gesellschaftergeschäftsführer |