EAS 2020
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft, die ein Seeschiff betreibt, auf den Bahamas (gemäß dem OECD-Report 2000 zur Bekämpfung der schädlichen Besteuerungspraktiken handelt es sich hierbei um eine potentielle Steueroase) eine Tochtergesellschaft errichtet, dann kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens keine Aussage darüber getroffen werden, ob die auf den Bahamas angesammelten Gewinne in Österreich besteuert werden können oder nicht. Denn dies ist in erster Linie eine Frage der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte. Es lässt sich nur so viel sagen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einkünfte demjenigen steuerlich zuzurechnen sind, der im Erwerbsleben in Erscheinung tritt (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Ob nun jene Funktionen, die zur Erzielung der fraglichen Einkünfte erforderlich waren, von der Bahamas-Gesellschaft oder möglicherweise von den Mitarbeitern der inländischen Kapitalgesellschaft erbracht wurden, ob sonach bei Erzielung dieser Einkünfte gegebenenfalls nicht die Bahamas-Gesellschaft, sondern die österreichische Gesellschaft als Träger der diesbezüglichen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, kann ohne nähere Durchleuchtung der Sachverhaltsgegebenheiten nicht auf ministerieller Ebene festgestellt werden.
03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bahamas, Zurechnung der Einkünfte, Funktionsanalyse |
Verweise: |