EAS 2026
Mitarbeiter der Auslandsvertretungen der Österreichischen Bundesbahnen in Belgien, Frankreich, Kroatien, Niederlande, in der Slowakei sowie in Ungarn unterliegen mit ihren Bezügen der Besteuerung in den genannten Staaten und sind in Österreich auf Grund der mit den genannten Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Österreichischen Bundesbahnen als Körperschaft öffentlichen Rechts unter die dem Artikel 19 des OECD-Musterabkommen nachgebildeten Abkommensbestimmungen fallen oder unter die für die nicht öffentlichen Arbeitgeber vorgesehenen Artikel 15. Dies deshalb, weil die Tätigkeit der ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die sogenannte "Erwerbsklauseln" (dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art. 15 bewirken.
Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland. Im derzeitigen Abkommen mit Deutschland fehlt die "Erwerbsklausel", sodass angesichts der Eigenschaft der ÖBB als Körperschaft des öffentlichen Rechts (EAS.609) eine Besteuerung der Mitarbeiter im "Kassenstaat", sonach in Österreich stattzufinden hat und Deutschland Steuerfreiheit gewähren muss. Allerdings ist anzumerken, dass das derzeitige Abkommen voraussichtlich ab 2003 durch ein neues Abkommen abgelöst werden wird, das die umgekehrte Lösung, nämlich ebenfalls die OECD-konforme Lösung, vorsehen wird (Steuerpflicht in Deutschland und Steuerbefreiung in Österreich).
03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973 |
Schlagworte: | Österreichische Bundesbahnen, Erwerbsklausel |