Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Vollmacht, Vollmachtsurkunde, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar, Telekopierer, Telefax, Selbständige Buchhalter, Steuerberater, Notar-Partnerschaft, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Parteienvertreter, Geldvollmacht, Zustellungsbevollmächtigung, Niederschrift, Rückzahlung, Umbuchung, Überrechnung |
Verweise: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
1. Vollmachtsvorlage
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien und deren gesetzliche Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich grundsätzlich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben.
Unter einer schriftlichen Vollmacht ist die Schrift zu verstehen, in der die Vollmachtserteilung beurkundet ist; diese Urkunde enthält die Willenserklärung über die Einräumung der Vertretungsvollmacht. Eine Vollmachtsurkunde stellt kein Anbringen dar; daher sind hiefür § 86a BAO und die Verordnung, BGBl. Nr. 494/1991, wonach die Einreichung bestimmter Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen ist, nicht anwendbar. Daraus folgt, dass eine Vollmacht mittels Telekopierers (Telefaxgerätes) der Behörde gegenüber nicht wirksam erbracht werden kann (vgl VwGH 22.3.1993, 92/13/0151). Eine Vollmacht kann somit auch nicht telegraphisch oder fernschriftlich erbracht werden.
2. Sonderregelungen für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare
2.1 Rechtsgrundlagen
2.1.1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
§ 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, lautet:
"Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."
Wirtschaftstreuhänder sind Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater.
Gemäß § 66 WTBG kann die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes in Gesellschaftsform durch eine OEG, KEG, GmbH oder AG erfolgen. Buchführungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer OHG oder KG bleiben als solche bis spätestens 31. Dezember 2005 bestehen (§ 229 Abs. 2 WTBG).
Selbständige Buchhalter sind keine Wirtschaftstreuhänder. Für sie ist daher § 88 Abs. 9 WTBG nicht anwendbar.
2.1.2 Rechtsanwaltsordnung
§ 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (RGBl. Nr. 96/1868, idF BGBl. Nr. 474/1990) lautet: "Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."
Als bevollmächtigter Rechtsanwalt kann auch eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) auftreten (vgl § 1a Rechtsanwaltsordnung).
2.1.3 Notariatsordnung
§ 5 Abs. 4 Notariatsordnung (RGBl. Nr. 75/1871, idF BGBl. Nr. 692/1993) lautet:
"(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."
Bevollmächtigt können auch eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) sein (vgl § 22 Notariatsordnung).
2.2 "Berufung" auf die Bevollmächtigung
Die Berufung auf die Bevollmächtigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Erfolgt sie mündlich, so hat sich der Parteienvertreter auszuweisen (außer er ist dem Organwalter bekannt). Das mündliche Anbringen ist in einer Niederschrift (§ 87 BAO) festzuhalten. Eine telefonische Berufung auf die Bevollmächtigung ist nicht wirksam.
Als Berufung auf eine Bevollmächtigung ist die Wendung "vertreten durch ..." oder nur "durch" nicht ausreichend (OGH 24.3.1992, 5 Ob 25/92, NZ 1993, 20).
2.3 Umfang der Bevollmächtigung
Grundsätzlich ist maßgeblich, welchen Umfang der Parteienvertreter behauptet (vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0131).
Für Rückzahlungsanträge, Umbuchungsanträge und Überrechnungsanträge zu Gunsten einer anderen Person als des Abgabepflichtigen (des Vollmachtgebers) bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Bevollmächtigung auch für solche Anbringen gilt ("Geldvollmacht"). Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis auf die bestehende Bevollmächtigung genügt nicht.
Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt zwar stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein. In den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gilt auch dann, wenn Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte oder Notare einschreiten. Auch diese müssen gegebenenfalls ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, wegen § 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben. Andernfalls besteht keine Zustellungsbevollmächtigung im Sinn des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz. Der Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" ist keine solche Erklärung (vgl VwGH 15.12.1994, 94/15/0110).
2.4 Ermittlungen bei Zweifeln
Bestehen aus der Aktenlage konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (vgl zB VwGH 8.11.1996, 96/02/0386). In Betracht kommende Ermittlungsschritte sind beispielsweise die Einvernahme der Partei oder die Aufforderung an den einschreitenden Parteienvertreter, soweit vorhanden eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Derartige Ermittlungen sind auch vorzunehmen, wenn Zweifel am Umfang der Bevollmächtigung bestehen; somit etwa wenn zweifelhaft ist, ob die Bevollmächtigung auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst.
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Die Erlässe des BMF vom 27.2.1991, 05 0601/3-IV/5/90, 25.6.1993, 05 0601/1-IV/5/93, 4.11.1993, 05 0601/2-IV/5/93, 8.2.1995, 05 0601/1-IV/5/95 und 15.7.1999, 05 0601/1-IV/5/99 werden aufgehoben.
Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
4. Oktober 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Bibus
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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Verweise: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |