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Österreicher als Dienstnehmer einer luxemburgischen GmbH mit Haupteinsatzgebiet im Ausland

BMFH 639/1-IV/4/012.4.20012001

EAS 1824

 

Übernehmen in Österreich ansässige Personen im Rahmen von Dienstverträgen Vertretertätigkeiten für eine luxemburgische GmbH (die in Österreich über keine Betriebstätte verfügt), und wird diese Tätigkeit überwiegend in verschiedenen europäischen Drittländern und nur etwa zu 5% bis 10% in Österreich ausgeübt, dann unterliegen die Bezüge grundsätzlich der österreichischen Einkommensbesteuerung. Der Umstand, dass sich die betroffenen Dienstnehmer in Österreich nicht länger als 183 Tage pro Jahr aufhalten, ist angesichts des Umstandes, dass Österreich ihr "Ansässigkeitsstaat" ist, unerheblich.

Eine besondere Situation kann sich allerdings im Verhältnis zu Deutschland ergeben, da im Einsatzgebiet Deutschland - zum Unterschied von Einsatzgebieten in DBA-Ländern mit einer dem Art. 15 des OECD-Musters entsprechenden Abkommensregelung - das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen nur dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber in Österreich ansässig wäre; dies ist aber nicht der Fall. Für jene Bezugsteile, die auf eine Tätigkeit in Deutschland entfallen, müsste daher eine Besteuerung in Deutschland erwirkt werden und es könnte dann korrespondierend hiezu in Österreich Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Anspruch genommen werden.

2. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964

Schlagworte:

Vertreter, Auslandstätigkeit, 183-Tage-Regel

Verweise:

Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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