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Italienische Sozialversicherungspensionen

BMFP 652/1-IV/4/012.4.20012001

EAS 1822

Italienische Sozialversicherungspensionen, die von in Österreich ansässigen Personen bezogen werden, unterliegen gemäß Artikel 18 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Dies gilt auch für Pensionsnachzahlungen.

Wurden diese Pensionen ungeachtet der Abkommensbestimmungen in Italien einer Abzugsbesteuerung unterzogen, dann besteht für den österreichischen Pensionsempfänger das Recht, die italienische Abzugssteuer zurückzufordern. Allerdings sind für die Herbeiführung der abkommensgemäßen Steuerentlastung in Italien die einschlägigen italienischen Vorschriften zu beachten und die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.

In Fällen dieser Art empfielt sich, die pensionsauszahlende Stelle in Italien über diese Gegebenheiten zu informieren und sie zu ersuchen, die für die abkommensgemäße Steuerentlastung erforderlichen Modalitäten bekanntzugeben.

Sollte sich die pensionsauszahlende Stelle in Italien unerwarteterweise weigern, die abkommensgemäß vorgesehene Steuerentlastung herbeizuführen, dann müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens mit dem italienischen Finanzministerium in Rom einer Lösung zugeführt werden.

02. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Pensionsnachzahlungen, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Verständigungsverfahren

Stichworte