EAS 1788
Beteiligen sich österreichische private und institutionelle Anleger an einer inländischen GmbH (Ö-GmbH), die ihrerseits eine deutsche Tochter-GmbH (D-GmbH) gründet, von der schließlich die Beteiligung an einer deutschen Investmentfonds-GmbH gehalten wird über die schlussendlich professionell und nach dem System der Risikostreuung das in der Ö-GmbH investierte Kapital ertragbringend veranlagt wird, dann unterliegen weder die Einkünfte der deutschen Investmentfonds-GmbH in ihren Händen, noch ihre Gewinnausschüttungen an die D-GmbH der inländischen Besteuerung. Die Weiterausschüttung der an die D-GmbH geflossenen Einkünfte an die österreichische Ö-GmbH ist als Ertrag aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nach Maßgabe des § 10 KStG von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Ein Methodenwechsel zur Steuerpflicht mit Steueranrechnung nach § 10 Abs. 3 KStG findet bei der Ö-GmbH nicht statt, weil die ausschüttende D-GmbH durch den bloßen Zufluss von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünften erzielt. Weder die D-GmbH noch die Ö-GmbH fallen unter den Begriff des Kapitalanlagefonds, da diese beiden Gesellschaften das Kapital zum Erwerb jeweils nur einer Kapitalbeteiligung verwendet und es nicht nach dem System der Risikostreuung veranlagt haben.
Wäre allerdings bei der gegenständlichen Konstruktion der Einschub der deutschen D-GmbH unterblieben, dann wären die Einkünfte der deutschen Investmentfonds-GmbH (einem Kapitalanlagefonds im Sinn von § 42 Investmentfondsgesetz) als ausschüttungsgleicher Ertrag bei der Ö-GmbH zu erfassen gewesen; denn bei Zutreffen auch der übrigen Voraussetzungen des § 10 KStG und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 57/1995, wäre der Methodenwechsel nach § 10 KStG vorzunehmen gewesen. Es kann daher ein großer Anreiz bestehen, dieser Steuerpflicht durch Einschub der D-GmbH zu entgehen. Nach der geltenden Rechtslage wird daher eine genaue Prüfung dahingehend anzustellen sein, ob die D-GmbH bloß eine funktionslose und nur der Steuerumgehung dienende Zwischengesellschaft ist, der in Wahrheit keine Verfügungsmacht über die von ihr lediglich zivilrechtlich gehaltenen Beteiligung an der Investmentfonds-GmbH zukommt; zutreffendenfalls liegt die Vermutung nahe, dass der D-GmbH lediglich die Position eines Treuhänders zukommt und dass die Beteiligung an der Investmentfonds-GmbH steuerlich unmittelbar der inländischen Ö-GmbH wirtschaftlich zuzurechnen ist.
11. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | internationale Schachtelbeteiligung, internationales Schachtelprivileg, Passiveinkünfte, Investmentfonds, ausschüttungsgleiche Erträge, ausschüttungsgleicher Ertrag, funktionslose Zwischengesellschaften, Treuhändereigenschaft |
Verweise: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |