EAS 1784
Verbleibt nach der Liquidation der inländischen Tochtergesellschaft für die zu 50% beteiligte französische Muttergesellschaft ein Endvermögen, das das von den Gesellschaftern einbezahlte Stammkapital samt Kapitalrücklagen übersteigt, dann stellt dies Einkünfte aus einem Veräußerungsvorgang dar, der unter Artikel 13 DBA-Frankreich zu subsumieren ist. Abweichend vom OECD-Musterabkommen wird durch das DBA-Frankreich Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Liquidationsüberschüssen belassen. Die französische Muttergesellschaft ist daher gemäß § 98 Z. 8 EStG mit den erzielten Einkünften im Veranlagungsweg zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht heranzuziehen.
11. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Liquidationsgewinne |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |