EAS 1785
Hat eine schweizerische Genossenschaft ihren österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft, und wurde bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ein auf zwei Jahre (zinsenlos) gestundeter Kaufpreis mit 5,5% abgezinst, sodass in dem nachträglich zufließenden Kaufpreis ein Zufluss von Zinskomponenten enthalten ist, dann handelt es sich hiebei um nachträgliche betriebliche Einkünfte gemäß § 32 Z 2 EStG (siehe auch EStR 2000 Rz 5678).
Gemäß Artikel 6 des DBA-Schweiz wird das Besteuerungsrecht an Einkünften jeglicher Art, deren Quelle in einem österreichischen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelegen ist, Österreich zugewiesen.
Allerdings ist am 10. Dezember 1999 mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Übereinstimmung erzielt worden, das Abkommen aus seinem Zusammenhang heraus in einer vom österreichischen innerstaatlichen Recht abweichenden Weise auszulegen und Zinsen aus einer Kaufpreisforderung, die aus der Veräußerung eines Betriebes herrühren, Artikel 11 des Abkommens (Zinsen) zu unterstellen (AÖF Nr. 34/2000). Diese Betrachtung wird nicht nur bei Veräußerung von Unternehmen im Sinn des Artikel 7 DBA, sondern auch bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten müssen. Der als Zinselement zu beurteilende Teil des Kaufpreises unterliegt daher der österreichischen beschränkten Steuerpflicht, wobei die Steuer gemäß Artikel 11 DBA mit 5% des Zinsen-Bruttobetrages begrenzt ist.
5. Februar 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Veräußerungsgewinne, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe |
Verweise: | BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000 |