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Inländische Bestellvertreter eines deutschen Unternehmens

BMFK 49/1-IV/4/0115.6.20012001

EAS 1866

Ein deutsches Unternehmen, das seine Produkte in Österreich und in Südtirol unter Mitwirkung eines in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiters vertreibt, könnte mit den aus dem Österreich-Vertrieb erzielten Gewinnen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Dieser Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht würde dann erfolgen, wenn das deutsche Unternehmen die österreichischen Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen ist. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen, die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes, erfüllt sind (EAS 1682).

Entscheidend für das Vorliegen einer "Vertreterbetriebstätte" des deutschen Unternehmens wäre der Umstand, dass der - als "abhängig" einzustufende - Mitarbeiter über eine Abschlussvollmacht verfügen. Hiebei ist aber nicht die Erteilung einer formellen Abschlussvollmacht erforderlich; vielmehr ist auch eine "wirtschaftliche Abschlussvollmacht" ausreichend, die gegeben wäre, wenn der österreichische Kunde mit Abgabe seiner Unterschrift auf standardisierten Formularen davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder die Dienstleistung bereits "gekauft" hat (vgl. EAS 877, EAS 1051, EAS 1682). Eine Vertreterbetriebstätte wird hingegen dann nicht anzunehmen sein, wenn für das finale Zustandekommen des Vertrages noch weitere Schritte im unmittelbaren Kontakt mit dem deutschen Unternehmen zu setzen sind und daher mit Unterfertigung der standardisierten Dokumente das Produkt noch nicht abschließend gekauft worden ist.

Ob nun der eine oder andere Fall vorliegt, lässt sich wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Frage im ministeriellen EAS-Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. In Grenzfällen würde allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung kein Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" als gegeben angenommen wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet, zum Konfliktfall eines aufwendigen internationalen Verständigungsverfahrens gemacht zu werden (EAS 1682).

15. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Außendienstmitarbeiter, ständiger Vertreter, Vertreter, ständiger, abhängiger Vertreter, Vertreterbetriebstätte, Abschlussvollmacht, Verständigungsverfahren

Verweise:

EAS 1682
EAS 877
EAS 1051

Stichworte