EAS 1844
Bezieht eine in Österreich lebende Witwe (österreichische Staatsbürgerin) eines US-Soldaten, der an einer auf den Vietnam-Einsatz zurückgehenden Folgekrankheit verstorben ist,
- eine US-Sozialversicherungspension
- eine Rente aus dem "Survivor Benefits Plan" des US-Verteidigungsministeriums und
- eine "Death Pension" des US Department of Veterans Affairs
dann handelt es sich hiebei im erstgenannten Fall um in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Bezüge nach Artikel 18 Abs. 1 lit. b DBA-USA.
Ob die beiden anderen Versorgungsleistungen, die offensichtlich nicht von Sozialversicherungsträgern, sondern von Regierungsdienststellen getragen werden, möglicherweise ebenfalls noch unter den Begriff "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" fallen, müsste auf Seiten der USA beurteilt werden. Sollte dies vom IRS (Internal Revenue Service, 950 L'Enfant Plaza South, S.W., Washington DC 200024, USA oder eine andere Dienststelle des IRS) bestätigt werden, könnte auf österreichischer Seite ebenfalls Steuerfreiheit gewährt werden.
Sollten hingegen diese beiden anderen Versorgungsleistungen nicht dem Artikel 18 Abs. 1 lit. b) zugeordnet werden, dann kann auch die Steuerbefreiungsbestimmung des Artikels 19 nicht wirksam werden, weil die Zahlungen (die wohl ursächlich auf öffentliche Dienstleistungen zurückgehen) an eine österreichische Staatsbürgerin fließen. Da weiters Auslandseinkünfte für Zwecke der österreichischen Besteuerung stets nach österreichischem Recht ermittelt werden müssen, kann in diesem Fall der in der US-Steuergesetzgebung vorgesehenen Steuerbefreiung für die "Death-Pension" in Österreich keine Rechtswirkung zugemessen werden.
23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Witwenpension, Survivor Benefits Plan, Death Pension, US Department of Veterans Affairs, Progressionsvorbehalt |