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Österreichischer Langstreckenpilot einer Hongkong-Airline

BMFSt 373/1-IV/4/0123.4.20012001

EAS 1834

Ein in Österreich ansässiger Pilot einer Airline mit Geschäftssitz in Hongkong, der für die Airline als in Frankfurt stationiert gilt (ohne dort aber über einen Wohnsitz zu verfügen) und der von Frankfurt aus laufend ca. 7 bis maximal 10 Tage weltweite Langstreckenflüge durchführt und sich in seiner sodann ca. 5 Tage umfassenden dienstfreien Zeit üblicherweise an seinem österreichischen Wohnsitz aufhält, unterliegt kraft inländischem Wohnsitz mit den aus Hongkong zufließenden Einkünften der österreichischen Besteuerung, und zwar ungeachtet der Dauer der Inlandsaufenthalte. Unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte die ausländische Steuer gemäß § 48 BAO auf die österreichische angerechnet werden. Solange Deutschland an den gegenständlichen Einkünften keine Besteuerungsansprüche geltend macht, ist auf die Auswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nicht einzugehen.

23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Pilot, Steuerfreistellung, Progressionsvorbehalt, Anrechnung der ausländischen Steuer

Stichworte