EAS 1841
Wird ein Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft für maximal 5 Jahre zu einer US-Tochtergesellschaft entsandt und wird er von seiner Gattin und dem minderjährigen Kind begleitet, wobei die beiden volljährigen Kinder in Österreich verbleiben und weiterhin das inländische Einfamilienhaus als Wohnsitz nutzen, dann liegt nach den Grundsätzen der EStR 2000, Rz 7596 noch kein Fall vor, der die Vermutung einer Ansässigkeitsverlegung von Österreich in die USA rechtfertigt. Dies trifft nur zu, wenn die Entsendung länger als 5 Jahre dauert und alle haushaltszugehörigen Kinder (gleichgültig ob sie minderjährig oder volljährig sind) in die USA übersiedeln.
Bei Entsendungen zwischen 2 und 5 Jahren ist nach den ESt-RL die Ansässigkeitsfrage im Einzelfall an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären. Hiebei kommt der Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung des betroffenen anderen Staates (in der aber ausdrücklich die Ansässigkeit "im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens" zu bestätigen ist) eine wichtige Indizwirkung zu.
Sollte daher von der US-Steuerverwaltung eine derartige Ansässigkeitsbescheinigung erteilt werden, dann wird zu erwarten sein, dass diese unter den gegebenen Umständen auch vom zuständigen österreichischen Finanzamt als Nachweis eines Ansässigkeitswechsels anerkannt wird. Nach den hier vorliegenden Informationen werden solche Bescheinigungen auf "Form 6166" durch das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service ausgestellt.
23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsverlagerung, Wohnsitzwechsel, Ansässigkeitsbescheinigung, Form 6166 (US-Internal Revenue Service) |