EAS 1835
Veräußert eine in den Niederlanden ansässige Person (im vorliegenden Fall ist dies die niederländische A-GmbH) ihre 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (im vorliegenden Fall ist dies die österreichische B-GmbH), dann ist der hiebei von der A-GmbH erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Art. 14 Abs. 4 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass in Fällen dieser Art die beschränkt steuerpflichtige niederländische Gesellschaft finanzbehördlich im Wege ihrer inländischen Tochtergesellschaft aufgefordert wird, nähere Informationen darüber zu erteilen, ob ihr die Beteiligung an der inländischen GmbH auch als wirtschaftliche Eigentümerin steuerlich zuzurechnen ist. Hiebei spielt eine Rolle, ob die niederländische GmbH eine bloße Briefkastengesellschaft oder eine mit Substanz und mit Funktionen ausgestattete Gesellschaft ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es im Rahmen einer auf ein Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Steuerentlastungsmaßnahme zulässig, bei ausländischen Briefkastengesellschaften Informationen über die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen einzuholen (VwGH 26.7.2000, 97/14/0070).
23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 Abs. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Beteiligungsveräußerung, Veräußerungsgewinn, wirtschaftlicher Eigentümer, Briefkastengesellschaft |
Verweise: |