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Begriff der "genehmigten Geschäftsvorgänge" nach dem DBA-Indien

BMFB 29/5-IV/4/0126.11.20012001

EAS 1961

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b des österreichisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. November 1999 sind Zinsen aus Indien von der Quellenbesteuerung ausgenommen wenn sie

  1. 1. a) innerhalb eines von Indien genehmigten Ausmaßes gezahlt werden und
  2. 2. b) der Geschäftsvorgang, auf den sich die zinsenbringende Forderung gründet, von Indien genehmigt worden ist.

Es müssen sonach zwei Genehmigungselemente erfüllt sein, wobei das Abkommen Indien nicht vorschreibt, wann und unter welchen Bedingungen es diese Genehmigungen erteilt. Ob die Finanzierung eines indischen Bauvorhabens und die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen die zur Quellensteuerfreiheit führenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, müsste daher im konkreten Einzelfall bei den indischen Behörden, gegebenenfalls unter Einschaltung des österreichischen Handelsdelegierten, in Erfahrung gebracht werden.

26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

Schlagworte:

Zinsen, Quellenbesteuerung, Einschaltung des österreichischen Handelsdelegierten

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