EAS 1942
Erhält eine in Österreich bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgt und die sonach keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält, von einer US-Stiftung laufende Zuwendungen, dann unterliegen diese nach inländischem Recht nicht der Steuerpflicht, da die inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Allgemeinen nur mit inländischen steuerabzugspflichtigen Einkünften zur Steuerleistung herangezogen werden ("beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art").
Eine andere Betrachtung wäre nur dann anzustellen, wenn die laufenden Zuwendungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen wären, die der österreichischen Körperschaft steuerlich zuzurechnen sind. In diesem Fall würde gemäß § 21 Abs. 3 KStG Steuerpflicht eintreten.
15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Körperschaft des öffentlichen Rechts, kirchliche Zwecke, Betrieb gewerblicher Art, kein, beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen |