EAS 1934
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Werden von einem österreichischen Gebäudereinigungsunternehmen Arbeitskräfte von einem spanischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen angemietet, dann sind die an das spanische Unternehmen gezahlten Gestellungsvergütungen gemäß Art. 7 DBA-Spanien von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten. Liegt eine Ansässigkeitsbescheinigung des spanischen Unternehmens vor, dann können die Gestellungsvergütungen dem Grundsatz nach abzugsfrei nach Spanien überwiesen werden.
Allerdings kann im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in besonders gelagerten Fällen eine abgabenrechtliche Inanspruchnahme des Gestellungsnehmers erfolgen kann. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Grund für die Annahme besteht, dass das spanische Unternehmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, sondern als bloßer Vermittler der betreffenden Arbeitskräfte agiert. Werden Arbeitslöhne z.B. unmittelbar an die Arbeitskräfte selbst ausgezahlt, dann könnte das bereits ein erstes Indiz dafür darstellen, dass in Wahrheit das österreichische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist und dass folglich das österreichische Unternehmen für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben einzustehen hat.
Kann das österreichische Unternehmen im Rahmen der es treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen nicht einwandfrei dokumentieren, dass die von ihm ausgezahlten Beträge auf Grund des DBA-Spanien von der Abzugsbesteuerung freizustellen sind, dann wird sich im Zweifel empfehlen, vorweg den Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG vorzunehmen und es sodann dem spanischen Unternehmen zu überlassen, beim Finanzamt Eisenstadt einen Rückerstattungsantrag einzubringen. Es könnte dann zwar sein, dass dieses Amt im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens von dem spanischen Rückerstattungswerber Belege darüber verlangt, dass die Arbeitsgestellungsvergütungen als Betriebseinnahmen in den in Spanien zur Versteuerung gelangenden Gewinn des Unternehmen einbezogen worden sind. Sollte dieses Amt die Anspruchsberechtigung nach dem DBA-Spanien aber schließlich anerkennen, könnte dies als Rechtfertigung dafür gewertet werden, in der Folge - solange die tatsächlichen Verhältnisse von den finanzamtlich geprüften nicht wesentlich abweichen - die Steuerfreistellung vorzunehmen.
21. September 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteüberlassung, Abzugsbesteuerung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, steuerlicher Arbeitgeber, Arbeitgeber, steuerlicher, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Mitwirkungspflicht, erhöhte, bei Auslandsbeziehungen, Rückerstattung, Steuerfreistellung |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 |