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Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

BMFF 420/1-IV/4/007.2.20002000

EAS 1595

Findet eine Wohnsitzverlegung aus Österreich in die Schweiz statt, dann bleibt dies nicht ohne rechtliche Auswirkungen auf die künftige steuerliche Erfassbarkeit stiller Reserven, die in Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften während der Ansässigkeit in Österreich unbesteuert aufgebaut worden sind. Denn Artikel 13 Abs. 3 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens entzieht Österreich im Zeitpunkt des Wegzuges das Besteuerungsrecht an diesen stillen Reserven und teilt es der Schweiz als Ansässigkeitsstaat zu.

Es ist damit das Tatbestandserfordernis des zur Wegzugsbesteuerung Anlaß gebenden "Verlustes des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich" im Sinn des § 31 Abs. 2 EStG erfüllt; wobei die Maßnahme der Wohnsitzverlegung jene "Maßnahme" i.S. des § 31 Abs. 2 EStG darstellt, die die Steuerschuld zum Entstehen bringt.

Es ist wohl richtig, daß der Verlust des Besteuerungsrechtes durch Art. 13 Abs. 4 an eine Bedingung geknüpft wird: sollte die Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug veräußert werden, dann würde durch den genannten Abs. 4 die Rechtsfolge des Abs. 3 des Abkommens außer Wirksamkeit gesetzt und das österreichische Besteuerungsrecht - auf der Abkommensebene - wiederhergestellt. Auf der innerstaatlichen Rechtsebene wäre dieses Besteuerungsrecht diesfalls allerdings durch die vorgenommene Wegzugsbesteuerung in gleicher Weise "konsumiert" wie dies im Fall einer Rückwanderung nach Österreich und einer danach stattfindenden Veräußerung der Beteiligung der Fall wäre.

Wollte man die Wirkung des Abkommens anders verstehen und meinen, daß durch die Maßnahme des Wegzuges im Jahr 1 keine Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG ausgelöst werden könne, weil der Verlust des Besteuerungsrechtes erst aufschiebend bedingt im Jahr 6 eintritt, dann würde man das Zusammenwirken von Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht in einem Sinn verstehen, der mit dem Ziel und Zweck der österreichischen Steuerrechtsordnung unvereinbar wäre. Denn es würde damit genau jener Effekt einer Doppelnichtbesteuerung geschaffen, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Wegzugsbesteuerung in Österreich ausschließen wollte: einerseits könnte mit Ablauf des Jahres 5 in Österreich nicht mehr besteuert werden, weil in diesem Jahr vom Steuerpflichtigen keine schädliche "Maßnahme" mehr getroffen wird und im Jahr 6 untersagt das Abkommen die Besteuerung in Österreich; andererseits ist die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht in der Lage, die im Privatvermögen erzielten Veräußerungsgewinne zu besteuern, sodaß diese unbesteuert blieben.

07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 31 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Doppelnichtbesteuerung

Stichworte