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Deutsche Muttergesellschaft als bonitätssteigernder ARGE-Partner

BMFP 8/28-IV/4/995.1.20002000

EAS 1583

Tritt eine deutsche Muttergesellschaft mit einigen Prozenten österreichischen Bau-ARGEN bei, an denen sich in erster Linie ihre österreichische Tochtergesellschaft beteiligt und besteht ihre Funktion lediglich in der Bereitstellung des Namens und guten Rufes sowie in der Haftungsübernahme in Höhe ihrer Beteiligung, so wird nach Auffassung des BM für Finanzen wohl vom Vorliegen einer inländischen Baubetriebstätte der deutschen Muttergesellschaft auszugehen sein. Diese Auffassung gründet sich vor allem auf Z. 81 des 1999 veröffentlichten OECD-Berichtes "The Application of the OECD-Model Tax Convention to Partnerships"; nach der dort dargestellten Auffassung der OECD-Staaten ist auf der Ebene der Personengesellschaft und nicht auf der Ebene der Gesellschafter zu entscheiden, ob für die Gesellschafter eine Baubetriebstätte besteht oder nicht. Wenn auch in dem OECD-Bericht diese Ansicht nur für Zwecke der Berechnung der betriebstättenbegründenden 12-Monatsfrist behandelt wird, spricht doch einiges dafür, daß diese Sichtweise auch im vorliegenden Fall von Bedeutung ist.

Wird solcherart das Vorliegen einer inländischen Baubetriebstätte für die deutsche Muttergesellschaft bejaht, dann stellt sich allerdings noch die zweite Frage, ob die Leistungen der deutschen Gesellschaft dem deutschen Stammhaus oder der inländischen Baubetriebstätte zuzurechnen sind. Nach Auffassung des BM für Finanzen lassen sich zur Zeit Argumente für beide Lösungen finden (Verwertung in der Baustelle aber Leistungserbringung im deutschen Stammhaus). Unter diesen Gegebenheiten kann daher von Parteienseite nur verlangt werden, daß die Beurteilung auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmen muß. Von österreichischer Seite wird - solange in dieser Frage keine international abgestimmte Auffassung vorliegt -, der deutschen Beurteilung gefolgt werden können. Es ist beabsichtigt, diese Frage anläßlich des nächsten Treffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung abzustimmen.

05. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Baubetriebstätte, 12-Monats-Frist

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