EAS 1579
Hat ein Dienstnehmer der italienischen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft im August 1998 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Italien nach Österreich verlegt, weil er im Juli 1998 mit dem Aufbau einer österreichischen Tochtergesellschaft begonnen hat, und erhält er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur italienischen Tochtergesellschaft von dieser im Jahr 1999 noch eine Tantiemennachzahlung für seine ehemalige in Italien ausgeübte Arbeit, dann unterliegt diese Tantiemenzahlung zwar nach dem in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 verankerten Zuflußprinzip (RZ 3 der LSt-RL 1999) der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht, doch steht Artikel 15 des DBA-Ö/Italien der steuerlichen Erfassung in Österreich entgegen.
05. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Mittelpunkt der Lebensinteressen |