vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inländische Sparzinsen eines in Belgien lebenden Beamten der Europäischen Kommission

BMFW 621/1-IV/4/0013.7.20002000

EAS 1692

Ein in Belgien ansässig gewordener Österreicher, der in Österreich noch über eine Zweitwohnung verfügt, unterliegt kraft dieser Zweitwohnung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus Spareinlagen bei inländischen Banken dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen sind. Erteilt die belgische Steuerverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung, dann würden diese Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 4 Z. 4 des österreichisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens von der Kapitalertragsteuer freizustellen sein, vorausgesetzt dass die Kapitalanlage nicht durch auf Übringer lautende Papiere verbrieft ist. Diese Steuerfreistellung steht auch dann zu, wenn die betreffenden Zinsen in Belgien deshalb nicht besteuert werden, weil sie die belgische Freibetragsgrenze von 50.000 BEF nicht übersteigen.

Diese rechtlichen Gegebenheiten werden allerdings durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. Nr. 152/13, 13.7.67) überlagert. Nach herrschender Rechtsauffassung hat dieses Protokoll durch den EU-Beitrittsvertrag auch für Österreich Geltung erlangt. Artikel 14 sieht vor, dass Beamte der Gemeinschaften in jenem Staat als ansässig gelten, in dem sie im Zeitpunkt des Dienstantrittes bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz hatten. Unter diesen Gegebenheiten wird daher die belgische Steuerverwaltung dann keine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen dürfen, wenn ein in Österreich lebender Staatsbürger aus Anlass seines Dienstantrittes bei den Europäischen Gemeinschaften seinen Wohnsitz nach Brüssel verlegt hat. Damit kann in derartigen Fällen die österreichische Kapitalertragsteuerpflicht durch das österreichisch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen nicht beseitigt werden.

Was nun die übrigen inländischen Einkünfte anlangt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ATS 60.000 und aus einem universitären Lehrauftrag in Höhe von ATS 11.500) unterliegen diese grundsätzliche der Veranlagungspflicht in Österreich. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass hiebei eine österreichische Steuerleistung anfallen wird, da die Besteuerungsschwelle ab dem Jahr 2000 bei ATS 96.000 liegt (in den Vorjahren bei ATS 84.000), sodass gemäß § 42 EStG in solchen Fällen auch keine Einkommensteuererklärungspflicht besteht.

Die Bezüge als Beamter der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß Artikel 13 in Österreich von der Besteuerung befreit; diese Befreiung steht nicht unter "Progressionsvorbehalt". Nach herrschender Auffassung bewirkt eine solche Steuerbefreiungsbestimmung in einem Staatsvertrag (bei dem ggstl. Protokoll handelt es sich um EU-rechtliches Primärrecht, sonach um staatsvertragliches Völkerrecht) dass solche Bezüge auch nicht für die Ermittlung des auf die steuerpflichtigen Einkünfte entfallenden Steuersatzes anzusetzen sind und folglich auch bei der Beurteilung, ob die vorgenannte Besteuerungsschwelle überschritten wird, außer Betracht bleiben.

13. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
§ 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Europäische Kommission, Ansässigkeitsbescheinigung

Stichworte