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Siebenmonatige Wohnsitzaufgabe in Österreich

BMFT 338/4-IV/4/0010.7.20002000

EAS 1681

Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber von Februar bis einschließlich August eines Jahres karenziert, damit er in dieser sechs Monate übersteigenden Zeit in Großbritannien berufliche Erfahrung bei einem britischen Arbeitgeber erlangen kann, dann scheidet (nach der in EAS 268 vertretenen Auffassung) dieser Dienstnehmer im Fall der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in dieser Zeit aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht aus und es endet für diesen Zeitraum daher auch die inländische "Ansässigkeit" im Sinn von Artikel 4 DBA-Großbritannien. Eine Anwendbarkeit des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens wäre diesfalls nur dann zulässig, wenn für die Dauer des Aufenthaltes in Großbritannien eine "Ansässigkeit" in Großbritannien begründet würde. Denn gemäß Artikel 1 DBA-Großbritannien ist dieses Abkommen nur auf Personen anwendbar, die in einem oder in beiden Staaten ansässig sind.

Bezüglich des Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht ist noch folgendes anzumerken: es ist zwar so, dass § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO die unbeschränkte Steuerpflicht bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten ohne weiteres eintreten lässt; für den umgekehrten Fall, dass der Auslandsaufenthalt eines Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate dauert, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. In seinem Urteil vom 30.8.1989, BStBl. II 1989, 956, hat der BFH darauf hingewiesen, dass die 6-Monatsfrist der mit § 26 Abs. 2 BAO diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 9 zweiter Satz der deutschen AO 1977 ausdrückt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur ein vorübergehender ist. Der diesem BFH-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen teilweise vergleichbar; ging es in diesem Urteilsfall doch darum, dass ein österreichischer Staatsbürger im Streitjahr 1981 einen Wohnsitz in Österreich hatte und während der Monate Juni bis Oktober 1981 als Kellner in einem Gastronomiebetrieb in Deutschland beschäftigt war, wo er in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Barackenunterkunft wohnte. In den übrigen Monaten des Streitjahres 1981 hielt er sich an seinem Wohnsitz in Österreich auf. Dazu hat der BFH in seinem Urteil festgehalten, dass ein Ausländer in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich nur weniger als 6 Monate in Deutschland aufhält und seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist. Bezieht man dieses BFH-Urteil auf den gegenständlichen Fall, wird man daher umgekehrt sagen können, dass der österreichische Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat, wenn er sich von Februar bis August d.J. und damit länger als 6 Monate in Großbritannien aufhält, auch wenn seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist, allerdings mit der Einschränkung, dass er während dieser Zeit nicht allzu häufig (zB an Wochenenden) zurückkehrt. Nur unter diesen Voraussetzungen wird man von einer Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht durch eine beschränkte Steuerpflicht von Februar bis August d.J. in Österreich ausgehen können.

Es wird daher jedenfalls in Fällen dieser Art sorgfältig zu prüfen sein, ob tatsächlich der steuerliche Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Sinn von § 26 Abs. 1 und 2 BAO aufgegeben worden sind. Bloße polizeiliche Abmeldung genügt hiefür jedenfalls nicht. Im Zweifel wird die Frage wegen der damit involvierten Sachverhaltsabhängigkeit mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären sein.

Liegen daher die Dinge tatsächlich so, dass in der Zeit von Februar bis Ende August nur beschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht, dann unterliegen die britischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (soferne diese Arbeit nicht in Österreich verwertet wird) in Österreich nicht der Besteuerung und sind auch bei der steuerlichen Erfassung der im Jänner und von September bis Jahresende zufließenden Einkünfte für Progressionszwecke nicht anzusetzen. Im Fall einer Veranlagung sind daher nur die in der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen Einkünfte zu erfassen (EStR 1984 Abschn. 100 Abs. 1).

 

10. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wohnsitzaufgabe

Verweise:

EAS 268

Stichworte