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Österreichische Vertriebstochter als Zwischenholdinggesellschaft einer südafrikanischen AG

BMFE 346/1-IV/4/009.6.20002000

EAS 1660

Werden einer in der Möbelbranche tätigen österreichischen Vertriebstochtergesellschaft einer in Südafrika errichteten börsennotierten Muttergesellschaft Beteiligungen an Holdinggesellschaften in Deutschland, Holland sowie der Schweiz übertragen, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften in Australien, Niederlande, Ungarn, Polen, Ukraine, Deutschland Schweiz halten, und kann aufgezeigt werden, dass die Körperschaftsteuervorbelastung in den Händen der operativ tätigen Untergesellschaften die 15% Grenze des § 3 Z. 3 VO BGBl. Nr. 57/1995, übersteigt, dann ist dadurch bereits die Steuerfreiheit der bei der Vertriebstochter eingehenden Gewinnausschüttungen der Holdinggesellschaften sichergestellt. Denn bei der Beurteilung der Höhe der ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung von Gewinnausschüttungen ausländischer Holdinggesellschaften sind nicht nur die diesen Holdinggesellschaften unmittelbar im Ausland auferlegten Steuern zu berücksichtigen, sondern auch jene, die deren Gewinne mittelbar in den Händen der Untergesellschaften treffen.

Steht solcherart fest, dass bereits die erste der für den "Methodenwechsel" kumulativ geforderten drei Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 KStG nicht erfüllt ist, kann die Frage, ob der Methodenwechsel deshalb unterbleiben kann, weil die dritte Voraussetzung nicht erfüllt ist, in den Hintergrund treten. Im übrigen zählt die Erzielung von Beteiligungserträgnissen in den Händen der ausländischen Tochter-Holdinggesellschaft nicht zu deren schädlichen Passiveinkünften, sodass bei einer Holdinggesellschaft, deren Schwerpunkt in der Bündelung der Gewinnausschüttungen operativer Tochtergesellschaften liegt, idR auch die zweite Voraussetzung für einen Methodenwechsel nicht erfüllt sein wird.

Die Angelegenheit lässt sich allerdings nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren einer abschließenden Klärung zuführen, da zu viele Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen involviert sind. Es wird daher anzuraten sein, mit dem zuständigen Finanzamt auf der Grundlage von § 6 der genannten VO eine entsprechende Fallabklärung herbeizuführen.

09. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Z 3 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995
§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

Schlagworte:

Schachtelbeteiligung, internationale Schachtelbeteiligung

Stichworte