vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neues DBA-Russland und die russische "branch profits tax"

BMFP 577/1-IV/4/0012.6.20002000

EAS 1673

Beachte:
Das am 13. April 2000 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation ist am 30. Dezember 2002 in Kraft getreten.

 

Das am 13. April 2000 in Moskau unterzeichnete (aber noch ratifikationsbedürftige) neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland enthält keine Sonderregelung in Bezug auf die Erhebung einer Steuer auf Gewinntransfers von russischen Betriebstätten an deren ausländische Firmenzentralen (branch profits tax). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung einer solchen Quellensteuer auf Gewinntransfers von Betriebstätten durch Artikel 7 des Abkommens gedeckt sei (Klaus Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, RZ 18 zu Art. 7). Erkenntnisse aus dem OECD-Partnership-Report (siehe "The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships", OECD 1999, Beispiel 18 und insb. Z. 137) lassen daran allerdings Zweifel aufkommen, da der Besteuerungstatbestand der Gewinnerzielung nach OECD-Auffassung von jenem der Gewinnüberweisung zu trennen ist.

Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass Artikel 7 des neuen österreichisch-russischen DBA der Erhebung einer branch profits tax nicht entgegensteht, wird ein solches Verbot jedenfalls dem Betriebstätten-Nichtdiskriminierungsverbot des Artikels 24 zuzuschreiben sein; dieses Verbot ist seinerzeit auch von den USA gegenüber Österreich beachtet worden und es bedurfte zu seiner Beseitigung einer enstprechenden Änderung der Abkommensrechtslage.

Sollten daher österreichische Unternehmen Gefahr laufen, im Geltungsbereich des neuen Abkommens mit der russischen Föderation einer "branch profits tax" unterworfen zu werden, müsste zur Abwehr einer solchen vertragswidrigen Besteuerung die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden.

Was die im Protokoll zum deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Bestimmung anlangt, derzufolge Zinsen- und Werbeaufwand von Betriebstätten oder Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in Russland voll abzugsfähig sein soll, ist auf eine im Protokoll zum österreichisch-russischen Abkommen enthaltene Bestimmung hinzuweisen, derzufolge die Russische Föderation bei Anwendung des Artikels 7 und des Artikels 9 Abs. 1 auf Reziprozitätsbasis sich bereit erklärt hat, Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonach auch nicht gegenüber Deutschland, zu diskriminieren.

12. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 24 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 9 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Gewinntransfers, Diskriminierungsverbot

Stichworte