EAS 1652
Nimmt die inländische Vertriebs-GMBH eines internationalen Konzerns einen in Russland ansässigen russischen Staatsbürger als Dienstnehmer auf und stellt sie ihn in der Folge einer Schwestergesellschaft in Russland als Verkaufsdirektor für die Länder der ehemaligen Sowjetunion zur Verfügung, dann steht das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen gemäß Artikel 11 des im Verhältnis zu Russland anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens Russland zu.
Allerdings wird darauf zu achten sein, dass die russische Schwestergesellschaft in fremdverhaltenskonformer Weise dazu veranlasst wird, für diese Arbeitskräftegestellung eine angemessene Arbeitsgestellungsvergütung an die österreichischen GMBH zu leisten.
08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Fremdvergleich, Fremdverhaltensgrundsatz |