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Kroatische LKW-Fahrer inländischer Transportunternehmen

BMFB 691/1-IV/4/008.5.20002000

EAS 1649

Beschäftigen inländische Transportunternehmen in Kroatien ansässige (und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Fernfahrer, die ausschließlich auf ausländischen Transportrouten zum Einsatz kommen, dann unterliegen die an die Fahrer ausgezahlten Arbeitslöhne dem inländischen Lohnsteuerabzug. Denn die Fernfahrer erbringen auch auf ihren Auslandsfahrten ihre Arbeitsleistungen ihrem inländischen Arbeitgeber, sodass eine inländische Verwertung ihrer Arbeitsleistung unmittelbar in den Händen des inländischen Arbeitgeberbetriebes erfolgt, wodurch ihre Arbeitsleistungen unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zu Gute kommen.

Können die Fernfahrer den Nachweis erbringen, dass diese Bezüge auch in Kroatien einer Besteuerung unterzogen werden, dann besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO bis zum Wirksamwerden des bereits ausgehandelten österreichisch-kroatischen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von dieser Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung herbeizuführen. Der hiefür erforderliche Antrag kann auch von dem inländischen Arbeitgeber eingebracht werden.

08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte