EAS 1768
Werden Finanzmittel einer österreichischen Personengesellschaft mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern in griechische Staatsanleihen und Darlehen an brasilianische Kapitalgesellschaften investiert und stellt sich damit die Frage, ob die Vorteile der von Österreich mit Griechenland und Brasilien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen werden können, so ist diese Frage zu verneinen. Denn die Steuerpflichtigen (die in Deutschland ansässigen Gesellschafter) erfüllen nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen der genannten Abkommen, weil sie nicht "auf Grund ihres österreichischen Wohnsitzes oder eines anderen ähnlichen Merkmals" in Österreich steuerpflichtig sind; sie sind nur kraft der inländischen Betriebstätteneinkünfte der Personengesellschaft steuerpflichtig.
Sollte für die deutschen Gesellschafter, die mit ihren Gewinnanteilen in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind, eine von Deutschland nicht behebbare Doppelbesteuerung eintreten, dann ist Österreich bereit, auf der Grundlage von § 48 der Bundesabgabenordnung diese für die deutschen Gesellschafter zu beseitigen.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Entwicklungen bei Anwendung von EG-Gemeinschaftsrecht die vorstehende Rechtsbeurteilung beeinflussen könnten, kann ohne Kenntnis, wie Deutschland in einem reziproken Fall österreichische Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft behandeln würde, im ministeriellen Express-Auskunftsverfahren nicht Stellung genommen werden.
12. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Anleihen, sachlicher Anwendungsbereich, Ansässigkeit, Reziprozität |
Verweise: | Art. 4 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |