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Vorbezug von Pensionsleistungen eines schweizerischen Kantonsspitals

BMFB 183/2-IV/4/0012.12.20002000

EAS 1767

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

 

Aktivbezüge eines in Österreich ansässigen Grenzgängers, die dieser von einer öffentlichen Einrichtung (Kantonsspital) der Schweiz bezieht unterliegen gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Schweiz - unter Anrechnung der schweizerischen Quellenbesteuerung - der Besteuerung in Österreich. Aus schweizerischen öffentlichen Kassen gezahlte Ruhegehälter sind nach dieser Bestimmung hingegen in Österreich von der Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.

Nach der von Österreich vertretenen Auffassung ist für die Zuordnung von Einkünften unter den Begriff "Ruhegehälter" unerheblich, ob diese nach Ruhestandsversetzung laufend ausgezahlt werden, oder ob eine Einmalzahlung im Wege einer Pensionsabfindung erfolgt (EAS 1365). Desgleichen ist unerheblich, ob nachweisbar erwachsene Pensionsansprüche erst nach oder bereits vor der Ruhestandsversetzung abgefunden werden (so z.B. EAS 1320). Nach österreichischer Auffassung macht es daher auch keinen Unterschied, ob eine Abkommensbestimmung sich nur auf "Ruhegehälter" bezieht (wie z.B. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA oder die zitierte Bestimmung des DBA-Schweiz) oder ob der Abkommenstext die Wendung "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" verwendet. Bestärkt wird dieses Verständnis durch Ziffer 2.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 19 des OECD-MA, derzufolge die 1994 vorgenommene Ergänzung des Ausdruckes "Gehälter" in Art. 19 Abs. 1 OECD-MA durch den Ähnlichkeitshinweis "und ähnlicher Vergütungen" nur klarstellende Bedeutung beigemessen wurde.

Wird daher einem österreichischen Grenzgänger bei einem schweizerischen Kantonsspital ein Vorbezug auf die künftige Pension gewährt, ist dieser Vorbezug in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.

Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass das DBA-Schweiz eine Steuerfreistellung nur für jene Pensionen vorsieht, die unter Artikel 19 des Abkommens fallen; es sind dies Pensionen von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die für Arbeitsleistungen gezahlt werden, die diesem Staat gegenüber (z.B. einem staatlich geführten Spital) erbracht worden sind. Die Befreiung gilt nicht für andere Pensionen, wie beispielsweise unter Artikel 18 oder 21 des Abkommens fallende AHV-Pensionen.

12. Dezember 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

öffentliche Bezüge, öffentlicher Bezug, Anrechnungsmethode

Verweise:

EAS 1320
EAS 1365
Art. 19 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

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