EAS 1619
Ob ein in der Schweiz ansässiger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH, an der er nicht wesentlich beteiligt ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus gewerblicher Arbeit bezieht, kann als Sachverhaltsfrage nicht im Wege des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene entschieden werden. Es hängt dies einerseits von der zivilrechtlich gewählten Vertragsform (LStR 1999 Rz 930, vorletzter Satz) und andererseits von der tatsächlichen Art und Weise der Leistungserbringung ab (insb. LStR 1999 Rz 931 ff). Wenngleich im Wirtschaftsleben die üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages ist, kann die Anstellung in steuerrechtlicher Hinsicht auch auf Grund eines so genannten freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgen (LStR 1999 Rz 981).
Ist die Vertragsgestaltung - vor allem weil die Geschäftsführertätigkeit für die österreichische GmbH nicht die überwiegende Arbeitskraft des Geschäftsführers in Anspruch nimmt - nicht als Dienstvertrag zu werten, werden die Einkünfte des Geschäftsführers im Ergebnis auch wesentliche Elemente einer kaufmännischen Beratung abgelten, sodass sie der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 zu unterwerfen sind.
Steht einem selbständig tätigen schweizerischen Geschäftsführer in Österreich zur Erfüllung seiner Aufgaben allerdings keine "Betriebstätte" bzw. "feste Einrichtung" (zB Arbeitszimmer) im Sinn von Artikel 5 bzw. Artikel 14 DBA-Schweiz zur Verfügung und wird eine schweizerische Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht, dann sind auf Grund von Artikel 7 bzw. 14 des Abkommens die Geschäftsführerbezüge in Österreich von der Besteuerung zu entlasten.
13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Betriebstätte, feste Einrichtung, Ansässigkeitsbescheinigung |