EAS 1609
Wirkt eine portugiesische Ziviltechniker-Kapitalgesellschaft in einem die Jahresfrist des Artikels 5 des DBA-Portugal überschreitenden Ausmaß an einer inländischen Bauausführung mit, dann wird hiedurch alleine noch keine inländische Betriebstätte begründet; denn Planungs- und Überwachungstätigkeiten, die nicht vom bauausführenden Unternehmen selbst erbracht werden, wirken nicht betriebstättenbegründend (Z. 17 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-MA). Sobald allerdings die portugiesische Gesellschaft ein Ziviltechnikerbüro in Österreich eröffnet, in der auch Leistungen für die inländische Baustelle erbracht werden, unterhält die portugiesische Gesellschaft eine inländische Betriebstätte, die zu einer - an den Funktionen dieses Büros gemessenen - aliquoten Besteuerung der Gewinne in Österreich Anlass gibt.
Ob eine Herabstufung der Funktionen dieses Büros zu einer bloßen Kontaktstelle für österreichische Auftraggeber bewirken kann, dass dieses Büro als bloße unterstützende Hilfseinrichtung im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 DBA-Portugal gewertet wird, muss bezweifelt werden. Dies deshalb, weil dieses Büro offenbar dazu dienen soll, neue Aufträge zu erlangen und sonach nicht auf der "Einkaufseite", sondern auf der "Verkaufseite" des portugiesischen Unternehmens tätig zu werden.
Wird das Büro in der Rechtsform einer österreichischen Tochter-GmbH errichtet, wird vorzukehren sein, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der portugiesischen Muttergesellschaft und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft dem Artikel 9 des Abkommens entsprechend fremdverhaltenskonform gestaltet werden.
13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972 |
Schlagworte: | Bauausführung, Ziviltechnikerbüro, Hilfseinrichtung, Fremdverhaltensgrundsatz |