EAS 1605
Erbringen ausländische Konzernunternehmen, die in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen errichtet sind, kaufmännische oder technische Beratungsleistungen an österreichische Konzerngesellschaften und geschieht dies ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen gemäß § 98 Z 3 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Nach der geltenden Rechtslage besteht für Leistungen anderer Art (zB Garantieleistungen) keine inländische Steuerabzugspflicht.
Ob allerdings im Fall von Vermittlungsleistungen tatsächlich keine Leistungskomponenten enthalten sind, die Beratungscharakter haben, kann im EAS-Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden; zumal sich solche Auslegungsfragen häufig im Verhältnis zu Steueroasengebieten stellen und in derartigen Fällen immer auch zu untersuchen sein wird, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich eine derart eigenständige und in sich abgeschlossene Vermittlungsleistung erbringt, wie dies branchenüblich sonst zB von einem unabhängigen Handelsvertreter besorgt wird. Im Zweifel wird die Vornahme des Steuerabzuges und eine finanzamtlich Klärung der Frage in einem auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsverfahren anzuraten sein.
28. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Dass der Begriff der kaufmännischen Beratungsleistungen nach Meinung des BMF nicht eng auszulegen ist, ergibt sich auch aus EAS.1404: dort wurde in der außerhalb eines Dienstverhältnisses vorgenommenen Geschäftsführung einer inländischen GmbH bereits eine Beratung dieser inländischen GmbH erblickt.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | kaufmännische Beratungsleistung, technische Beratungsleistung, Garantieleistungen |
Verweise: |