EAS 1602
Wird eine in Deutschland ansässige Künstlerin von einem österreichischen Landestheater auf freiberuflicher Basis für Gastspielauftritte verpflichtet, dann unterliegen die hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung, die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (einschließlich z.B. vom Veranstalter übernommener Reise- und Unterkunftskosten : Einkommensteuerrichtlinien 1984, Abschn. 106 Abs. 4). Die Einkünfte sind gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Für die deutsche Schauspielerin besteht allerdings gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die Möglichkeit, durch Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung eine Besteuerung auf der Grundlage des in Österreich erzielten Nettoeinkommens zu erwirken. Bei bloß der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegenden Personen ist in Fällen der vorliegenden Art idR jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich die inländische Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 56 BAO).
14. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |