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Österreichischer Pilot einer liechtensteinischen Flugchartergesellschaft

BMFB 259/1-IV/4/005.9.20002000

EAS 1717

Ein in Österreich ansässiger Flugpilot, der für eine in Liechtenstein ansässige Flugchartergesellschaft auf internationalen Flugrouten eingesetzt ist, unterliegt mit den hiefür erhaltenen Bezügen gemäß Art. 15 DBA-Liechtenstein der Besteuerung in Österreich. Nur dann, wenn Bezugsteile auf eine berufliche Tätigkeit entfallen, die auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausgeübt wird, wären diese in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Es wäre nicht zulässig, eine in das DBA-Liechtenstein nicht aufgenommene Zuteilungsregel (nämlich jene des Artikels 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens, nach der das Besteuerungsrecht an den Bezügen des fliegenden Personals an den Staat zugeteilt wird, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens befindet) in dieses Abkommen "hineinzulesen".

05. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

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