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Mitwirkung einer deutschen Konzertagentur an einem inländischen Konzert unter Teilnahme eines britischen Künstlers

BMFM 630/1-IV/4/0028.8.20002000

EAS 1714

Einkünfte aus Leistungen, die ein deutscher Gewerbebetrieb (eine deutsche Konzertagentur) ohne inländischer Betriebstätte in Österreich erbringt, sind gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen (Hinweis auf BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828). Wurde in der vertraglichen Abmachung zwischen der deutschen Konzertagentur und dem inländischen Konzertveranstalter vereinbart, dass die deutsche Agentur (im Namen und für Rechnung des britischen Künstlers) auch jene Vergütungen entgegennimmt, die auf die Mitwirkung des in Großbritannien ansässigen Künstlers entfallen, umfasst sonach der an die deutsche Konzertagentur geleistete Zahlungsbetrag Entgelte, die vom österreichischen Veranstalter im Wege der deutschen Agentur an den britischen Künstler ausgezahlt werden, dann unterliegen diese Betragsteile nach Maßgabe des österreichischen Rechts der österreichischen Abzugsbesteuerung. Das Recht zur Vornahme dieser Abzugsbesteuerung wird durch Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien bestätigt.

28. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Stichworte