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Natursteinverlegung in Österreich nach Gründung einer griechischen Einzelfirma

BMFP 598/1-IV/4/0028.8.20002000

EAS 1716

Führt ein in Österreich ansässiger Unternehmer im In- und Ausland Verlegearbeiten von Marmor- und Natursteinen durch, die die österreichischen Kunden bei einer inländischen KEG, deren Kommanditist der genannte Unternehmer ist, gekauft haben, dann ist zunächst davon auszugehen, dass kraft unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur die aus dem Steinverkauf als KEG-Gewinnanteile erzielten Einkünfte, sondern auch die aus der Steinverlegung erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen.

Wird nun eingewendet, dass der genannte Unternehmer die Verlegearbeiten durch seine in Griechenland registrierte Einzelfirma erbringt, dann ist zu bedenken, dass dieses griechische Unternehmen im Sinn des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen (wegen der inländischen Ansässigkeit des Unternehmers) nicht ein griechisches, sondern ein österreichisches Unternehmen darstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. d). Der Umstand, dass dieses Unternehmen in Griechenland über ein Büro verfügt, begründet in Griechenland eine Betriebstätte. Ob und gegebenenfalls welcher Teil der aus den Verlegearbeiten erzielten Einkünfte dieser griechischen Büro-Betriebstätte zuzurechnen ist, kann im EAS-Verfahren nicht beantwortet werden, da hiezu eine "Funktionsanalyse" angestellt werden müsste. Insoweit das griechische Büro tatsächlich zur Gewinnerzielung aus den Verlegearbeiten beiträgt, wären die diesbezüglichen Gewinnteile aus der inländischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden.

Soweit Verlegearbeiten auch in Griechenland oder in anderen europäischen Ländern durchgeführt werden, unterliegen die daraus resultierenden Gewinne ebenfalls grundsätzlich der österreichischen Besteuerung (da nicht angenommen wird, dass mit den Verlegearbeiten die betriebstättenbegründenden Bauausführungsfristen in diesen Ländern überschritten werden); ob und gegebenenfalls welche Gewinnteile der griechischen Besteuerung überlassen werden müssen, hängt auch bei dieser Auslandsverlegearbeit davon ab, inwieweit die griechische Büro-Betriebstätte funktional zu dieser Gewinnerzielung beiträgt.

28. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Unternehmen eines Vertragstaates, Ansässigkeit, Betriebstätte, Funktionsanalyse, Bauausführungsfrist

Stichworte