EAS 1711
Hat ein ehemaliger sowjetischer Offizier nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und ist damit Österreich zu seinem Ansässigkeitsstaat geworden, geht damit nach Auffassung des BM für Finanzen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 DBA-UdSSR das Besteuerungsrecht an der Offizierspension auf Österreich über. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für hoheitliche Funktionen (zu solchen Vergütungen zählen auch die nach der Ruhestandsversetzung gezahlten Ruhegenüsse) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt; und zwar unabhängig davon, dass diese hoheitlichen Funktionen in dem anderen Staat (ehemalige Sowjetunion) ausgeübt worden sind.
Sollte seitens der russischen Steuerverwaltung in dieser Hinsicht eine andere Auffassung vertreten werden und folglich diese Pension auch in Russland besteuert werden, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 18 des Abkommens geklärt werden.
Vorsorglich wird angemerkt, dass mit dem Wirksamwerden des am 13. April 2000 unterzeichneten österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens eine Änderung der Rechtslage eintreten wird. Nach diesem neuen Abkommen wird in OECD-konformer Weise das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern öffentlich Bediensteter dem Kassenstaat, im vorliegenden Fall sonach Russland, übertragen (dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der in Österreich ansässige Ruhegenussempfänger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat). Das neue Abkommen bedarf noch der Ratifikation in Österreich und in Russland; es wird damit gerechnet, dass dieses Abkommen frühestens im Jahr 2002 in Wirksamkeit treten wird.
17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsstaat, Offizierspension, Verständigungsverfahren |