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Sozialversicherungspension an einen ehemaligen Dienstnehmer der Sozialversicherungsanstalt

BMF04 4402/4-IV/4/0017.8.20002000

EAS 1710

Artikel 20 des DBA-Spanien sieht vor, dass Ruhegehälter, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Republik Österreich gezahlt werden, in Österreich zu besteuern sind, wenn diese Ruhegehälter für Dienste gezahlt werden, die der Ruhegenussempfänger seinerzeit in Ausübung öffentlicher Funktionen für diese öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht hat.

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVA) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und erbringt durch ihre Dienstnehmer bei Wahrnehmung der ihr auferlegten Sozialversicherungsaufgaben öffentliche Funktionen im Sinn des Art. 20 DBA-Spanien. Verlegt daher ein Dienstnehmer der PVA nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz von Österreich nach Spanien, dann steht das Besteuerungsrecht an den von der PVA ausgezahlten Sozialversicherungspensionen sowie an der auf Grund der internen Dienstordnung gezahlten Zusatzpension der Republik Österreich zu.

17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 20 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

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