EAS 1703
Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber im April 2000 nach Deutschland entsandt (Entsendungsdauer im Jahr 2000 sonach über 183 Tage) und verlegt er mit 1. September 2000, sonach noch vor Ablauf der 183 Tage, seinen in Duisburg begründeten Zweitwohnsitz nach Holland (unter gleichzeitiger Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes) dann ist dieser Dienstnehmer bis Ende August in Österreich ansässig und ab 1. September in Holland ansässig.
Dies bewirkt aber nicht, dass das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Monate April bis Ende August wegen eventueller Nichtanwendbarkeit der 183 Tage-Klausel (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) von Deutschland an Österreich zurückfällt. Denn die 183-Tage-Berechnung wird durch die Anwendbarkeitsdauer des DBA-Ö/Deutschland nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die Deutschland-Entsendung im zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens 183 Tage überschritten hat; entscheidend ist einzig und allein, ob dies im Kalenderjahr 2000 geschehen ist.
Behält der Dienstnehmer nach Hauptwohnsitzverlegung nach Holland seinen inländischen Wohnsitz als Zweitwohnsitz bei, dann bleibt der Dienstnehmer weiterhin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des DBA-Ö/Niederlande muss Österreich ab Ansässigkeitsverlagerung nach Holland aber alle Besteuerungsrechte an den deutschen Bezügen an Holland abgeben. Daher kann für die Zeit ab September 2000 für die auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Bezügen in Österreich auch nicht mehr der Progressionsvorbehalt geltend gemacht werden; zwecks progressionswirksamer Erfassung der bis Ende August 2000 DBA-konform (DBA-Ö/D) freizustellenden Bezüge muss hingegen eine Einkommensteuerveranlagung in Österreich durchgeführt werden.
02. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, 183-Tages-Frist, Ansässigkeitsverlagerung, Progressionsvorbehalt |