5.6 Lehrlingsfreibetrag

BMF06 0104/9-IV/6/001.1.2000

5.6.1 Wirkungsweise des Lehrlingsfreibetrages

5.6.1.1 Allgemeines, zeitliche Geltung

Rz 1440
Der Lehrlingsfreibetrag (LFB, § 124b Z 31 EStG 1988) stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, deren Inanspruchnahme dem Lehrberechtigten (§ 2 Berufsausbildungsgesetz - BAG, siehe Rz 1443) freisteht. Er steht bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in Höhe von jeweils 1.460 Euro bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu (der LFB gilt nicht als Lohnaufwand zB iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988). Eine teilweise Inanspruchnahme der Höhe nach oder eine Aliquotierung kommen nicht in Betracht.

Rz 1440a
Die Bestimmungen betreffend den Lehrlingsfreibetrag sind nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Zum Inkrafttreten siehe Rz 1456. Zum Verhältnis Lehrlingsfreibetrag - Lehrlingsausbildungsprämie siehe Rz 8234.

5.6.1.2 Anspruchsbegründende Voraussetzungen

Rz 1441
Anspruchsbegründende Voraussetzungen sind - jeweils unabhängig von einander -

  • der Beginn eines Lehrverhältnisses, unter der Voraussetzung, dass dieses über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird, LFB - Teil 1 (siehe Rz 1448 f),
  • die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Ablauf der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 2 (siehe Rz 1450),
  • die Ablegung der Lehrabschlussprüfung, LFB - Teil 3 (siehe Rz 1451).
5.6.1.3 Unabhängigkeit der Teilbeträge voneinander

Rz 1442
In jedem Wirtschaftsjahr, in dem die jeweils anspruchsbegründende(n) Voraussetzung(en) verwirklicht wird (werden), steht - unabhängig von der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der für die übrigen Tatbestände vorgesehenen Freibeträge - der (die) jeweilige(n) Freibetrag (Freibeträge) in Höhe von jeweils 1.460 Euro zu. Die Inanspruchnahme des LFB - Teil 2 oder des LFB - Teil 3 setzt somit nicht voraus, dass derselbe Lehrberechtigte Anspruch auf den LFB - Teil 1 oder (hinsichtlich des LFB - Teil 3) Anspruch auf den LFB - Teil 2 hatte. Zum Inkrafttreten siehe Rz 1456.

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