Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umstellung, Lohnzettel |
Der Euro-Einführungserlass vom 11. Dezember 1998, Z 14 0106/105-IV/14/98, AÖF Nr. 19/1999, enthält in Punkt 6.1 (Abgabenerklärungen) unter anderem Ausführungen zur Ausstellung von Lohnzetteln und zur Übermittlung von Lohnzetteldaten. Diese Ausführungen werden zum Teil geändert und lauten nunmehr wie folgt (die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
"Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von Lohnzetteldaten:
1. Wird das Lohnkonto in Schilling geführt, ist der Lohnzettel (Formular L 16) in Schilling auszustellen und eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt in Schilling vorzunehmen.
2. Wird das Lohnkonto in Euro geführt, ist ein Lohnzettel (Formular L 16) für Lohnzahlungszeiträume der Jahre 1999 bis 2001 jedenfalls in Schilling auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Lohnzettel für das Betriebsfinanzamt oder für den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmt ist. Dabei sind die einzelnen Positionen des Lohnzettels in Euro zu ermitteln, in Schilling umzurechnen und - sofern im Lohnzettel nur ganze Schillingbeträge vorgesehen sind - kaufmännisch zu runden.
Eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt kann ab 1. Jänner 2000 wahlweise in Schilling oder in Euro erfolgen. Eine Übermittlung in Euro ist allerdings dann nicht möglich, wenn zumindest ein Feld den Betrag von 999.999,99 Euro übersteigt; in diesem Fall müssen alle Daten dieses Lohnzettels in Schilling übermittelt werden."
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umstellung, Lohnzettel |