Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Renten, Kaufpreisrente, Versorgungsrente, Unterhaltsrente, Rentenlegat, Kapitalisierung, Sterbetafel, Betriebsübertragung, Absetzung für Abnutzung, Sonderausgaben |
Verweise: | § 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Übersicht in Tabellenform
Renten anläßlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen |
Kaufpreisrente | außerbetriebliche Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Betriebsvermögens | 75% - 125% | unter 75% oder zwischen 125% und 200% | über 200% |
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | entgeltlich | unentgeltlich | unentgeltlich |
Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) | Ansatz als Anschaffungskosten Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, Jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts | Buchwertfortführung Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | Buchwertfortführung Renten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) | Veräußerungsgewinn steuerpflichtig erst wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne etc) den Wert des übertragenen BV übersteigen. | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Renten anläßlich der Übertragung von Einzelwirtschaftgütern (nach der Verwaltungspraxis bis 1999) | |||
Kaufpreisrente | Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes | 75% bis 125% | unter 75% oder zwischen 125% und 200% | über 200% |
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | entgeltlich | unentgeltlich | unentgeltlich |
Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) | für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) | keine Anschaffung Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) | Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 . | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Renten anläßlich der Übertragung von Einzelwirtschaftgütern (ab 2000) | |||
Kaufpreisrente | gemischte Rente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes | 50% bis 125% | zwischen 125% und 200% | unter 50% oder über 200% |
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit | entgeltlich | bis 100% entgeltlich, Rest unentgeltlich | unentgeltlich |
Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) | für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) | 100% für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung, Rest keine Anschaffung auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) Restliche Renten sind nicht absetzbar | keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) | Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Einkünfte nach § 29 Z 1. . | Auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des § 16 BewG 1955-Barwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 Restliche Renten sind nicht steuerbar | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Renten, Kaufpreisrente, Versorgungsrente, Unterhaltsrente, Rentenlegat, Kapitalisierung, Sterbetafel, Betriebsübertragung, Absetzung für Abnutzung, Sonderausgaben |
Verweise: | § 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |